Absenzenwesen
Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch der Kinder verantwortlich; die Verpflichtung gilt auch für den fakultativen Unterricht. Das Absenzenwesen ist im kantonalen Recht geregelt (Volksschulgesetz §28 – Volksschulverordnung §28, §29, §30). Im Wesentlichen sind dies folgende Punkte:
Dispensationen
Für eine voraussehbare Absenz ist sofort nach Kenntnis des Absenzengrundes um Dispensation zu ersuchen. Eine Dispensation kann aus wichtigen Gründen bewilligt werden. Als wichtige Gründe können insbesondere gelten:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen.
Das Formular zur Einreichung eines Gesuchs für Urlaub oder Dispensation finden Sie hier: Gesuch Dispensation
Das Gesuch erhält die Klassenlehrperson, welche es der Schulleitung weiterleitet.
Jokertage
Die Eltern können ihre Kinder im Umfang von max. 2 ganzen Tagen pro Schuljahr in eigener Kompetenz und ohne Begründung vom Unterrichtsbesuch dispensieren. Es können einzelne Tage oder ein Block zu 2 Tagen bezogen werden. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet. Nicht benutzte Jokertage verfallen Ende Schuljahr. Jokertage können nicht eingesetzt werden am ersten Schultag des neuen Schuljahres, an gemeinsamen Schul- und Klassenveranstaltungen wie z.B. Projektwochen, Schulreisen, Klassenlager, Sporttage usw. Das Einziehen von Jokertagen muss allen betroffenen Lehrpersonen/Therapeuten im Voraus mit dem Absenzenheft gemeldet werden. Eine Begründung ist nicht notwendig. Die Absenzenkontrolle der Jokertage liegt im Aufgabenbereich der Klassenlehrperson. Verpasste Stoffinhalte und Prüfungen müssen nachgeholt werden. Nicht unter die Regelung der Jokertage fallen Absenzen, die in der Volksschulverordnung gesetzlich geregelt sind, z.B. Krankheit, Unfall, besondere Vorkommnisse in der Familie (Todesfall, Hochzeit, etc.).
Fristen
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Zuständige Instanz |
Art des Gesuches |
Frist zur Einreichung des Gesuchs |
Jokertage |
Erziehungsberechtigte |
Mitteilung an Klassenlehrperson im Absenzenheft |
1 Woche im Voraus |
Dispensation |
Bis zwei Tage: |
Gesuch an Klassenlehrperson mit Formular |
1 Woche im Voraus |
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Mehr als 2 Tage: |
Gesuch an Schulleitung mit Formular |
So früh als möglich |
Verstösse gegen die Absenzenbestimmungen
Bei einem Verstoss gegen die Absenzenbestimmungen durch die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (Erziehungsberechtigten), wird das Dossier an das Statthalteramt weitergereicht, welches die Schwere des Verstosses beurteilt und gemäss den Bestimmungen der Zürcherischen Strafprozessordnung (§ 76 Volksschulgesetz) eine Busse aussprechen kann.
Ersatz der Absenzenhefte
Für die Entschuldigung und die Kontrolle der Absenzen wird für die ganze Sekundarstufe ein Absenzenheft abgegeben. Verloren gegangene, beschädigte oder unvollständige Absenzenhefte sind gegen eine Gebühr von CHF 20.00 zu ersetzen.