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Richtlinien der Bildungsdirektion

Aus § 30 Volksschulgesetz und § 32 Volksschulverordnung geht hervor, dass die Schulferien für die Schülerinnen und Schüler höchstens 13 Wochen pro Schuljahr dauern. Darüber hinaus können die Gemeinden höchstens vier Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. In der Regel für lokale Anlässe (z.B. Ustermer Märt) und/oder für Brückenlösungen (z.B. schulfreier Freitag nach Auffahrt). Diese Tage dürfen nicht zu einer zusätzlichen schulfreien Woche führen. Feiertage die in die Ferien fallen, können nicht kompensiert werden.

Ausserdem kann die Schulpflege auf Grund von § 12 der Lehrpersonalverordnung für ein Schulteam Weiterbildung anordnen. Diese können zu zusätzlichen unterrichtsfreien Tagen führen sofern das Schulteam mindestens ebenso viel Zeit für Weiterbildung in der unterrichtsfreien Zeit einsetzt.

 

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