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Vandalismus in den Schuleinheiten

Informationsschreiben Vorgehen bei Vandalismus in den Schuleinheiten
Freiestrasse, Krämeracker und Weidli der Sekundarstufe Uster

Definition Vandalismus

Als Vandalismus gilt eine vorsätzliche Handlung, die meist eine Zerstörung/Beschädigung (Sachbeschädigung)
zur Folge hat. Die Täterschaft handelt oft aus Lust am Zerstören, zur Abreaktion von Wut
oder als Form von Imponiergehabe. Die Tat erscheint zwecklos und irrational.

Massnahmen der Sekundarstufe Uster

Die Schulpflege genehmigte mit Beschluss vom 10.09.2024 das Reglement zur Videoüberwachung in
den Schuleinheiten Freiestrasse, Krämeracker und Weidli (abrufbar unter: www.sekuster.ch > Behörde
und Verwaltung > Systematische Rechtssammlung > 2.20.06 Reglement zur Videoüberwachung
in den Schuleinheiten). Im Vandalismusfall wird folgendes Vorgehen eingehalten.

Vorgehen
A. Feststellung und Information

1. Der Schaden wird durch die Hauswartung dokumentiert. Es erfolgt eine Meldung an den Betriebsleiter
Hauswartung sowie die Schulleitung.
2. Die Schulleitung informiert die Klassenlehrperson.
3. Die Klassenlehrperson konfrontiert die Klasse mit dem Vorfall und erläutert die Konsequenzen.
Innert Frist von 7 Tagen ist der/die Verursacher/in ausfindig zu machen.

B. Verursacher/in wird ausfindig gemacht

Wird der/die Verursacher/in ausfindig gemacht, erfolgt die Schadensdeckung über die Erziehungsberechtigten
(Selbstzahler oder Haftpflichtversicherung). Über allfällige pädagogische Massnahmen entscheidet
die Lehrperson.

C. Verursacher/in wird nicht ausfindig gemacht

1. Kann der/die Verursacher/in nicht ausfindig gemacht werden, erfolgt eine Strafanzeige gegen Unbekannt
bei der Polizei.
2. Ersucht die Polizei um Beweismaterial und fand der Vandalismus-Vorfall im überwachten Bereich
statt, entscheidet zuerst die Schulpflege, ob die anonymisierten Videoaufzeichnungen schulseitig
von den berechtigten Personen eingesehen werden dürfen. Für den Entscheid müssen der Schulpflege
detaillierte Informationen über alle anderen bereits getätigten Aufklärungsmassnahmen
vorliegen (Formular Vandalismus).
3. Die Schulpflege erteilt die Berechtigung zur Sichtung des anonymisierten Materials (potenzieller
Eingriff in die Privatsphäre) nur bei strafrechtlich relevanten Vandalismus-Vorkommnissen und
nur als absolut letzte Massnahme (Verhältnismässigkeitsprinzip).
4. Liegt die Berechtigung der Schulpflege vor und führt die anschliessende Einsicht in die anonymisierten
Aufzeichnungen zur Annahme, dass die Aufzeichnungen mutmasslich aufschlussreich sind,
wird die Polizei ersucht, die Aufnahmen abzuholen und einzusehen. Einzig die Polizei ist berechtigt,
die nicht-anonymisierten Aufzeichnungen anzuschauen.

Informationsschreiben

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Sekundarschulverwaltung Uster
Winterthurerstrasse 18a
ZH 8610 Uster
Schweiz

Tel. work044 944 73 37 oder
Tel. 044 944 71 98